Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Versammlungen unter freiem Himmel

Titel: Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersG
Gliederungs-Nr.: 21031
Normtyp: Gesetz

§ 10 NVersG – Besondere Maßnahmen

(1) 1Die zuständige Behörde kann anhand der nach § 5 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten durch Anfragen an Polizei- und Verfassungsschutzbehörden prüfen, ob die betroffene Person die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. 2Besteht diese Gefahr, kann die Behörde die Person als Leiterin oder Leiter ablehnen oder ihren Einsatz als Ordnerin oder Ordner untersagen. 3Im Fall der Ablehnung muss die anzeigende Person eine andere Person als Leiterin oder Leiter benennen. 4Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung unter freiem Himmel zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

(2) 1Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die unmittelbare Gefahr

  1. 1.

    eines Verstoßes gegen ein Verbot nach § 3 oder § 9 oder

  2. 2.

    einer erheblichen Störung der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen

abzuwehren. 2Sie kann insbesondere Gegenstände sicherstellen; die §§ 27 bis 29 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) gelten entsprechend.

(3) 1Die zuständige Behörde kann Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen oder diese von der Versammlung ausschließen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen und die dort genannte Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. 2Ausgeschlossene Personen haben die Versammlung unverzüglich zu verlassen.