§ 10 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Volksinitiative
§ 10 NVAbstG – Ungültigkeit von Eintragungen
(1) Die Eintragung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers in einem Unterschriftenbogen ist ungültig, wenn
- 1.der Unterschriftenbogen nicht den Vorschriften entsprechend gestaltet ist,
- 2.die Eintragung gegen § 7 Abs. 1 verstößt,
- 3.die Bestätigung des Stimmrechts (§ 8) fehlt oder unrichtig ist oder
- 4.der Unterschriftenbogen nicht fristgerecht eingereicht wird.
(2) Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe des Vornamens oder der Hauptwohnung nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Meldebehörden die Eintragung unter Hinzuziehung des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen können. Mehrfache Eintragungen werden als eine Eintragung gezählt.