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§ 10 NStatG
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStatG
Gliederungs-Nr.: 29000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NStatG – Erhebungsbeauftragte

(1) Werden bei der Durchführung von Landes- oder Kommunalstatistiken Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Interessenkonflikte mit ihrer Verschwiegenheitspflicht entstehen können.

(2) Die Erhebungsbeauftragten dürfen die aus ihrer Tätigkeit oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden, es sei denn, eine unterlassene Offenbarung von Erkenntnissen würde gegen § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten) oder § 323c (Unterlassene Hilfeleistung) des Strafgesetzbuches verstoßen. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.

(3) Die Erhebungsbeauftragten sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(4) Die Erhebungsbeauftragten sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.