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§ 10 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Rettungsdienst → 1. Abschnitt – Aufgabe, Aufbau und Durchführung

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NRettDG – Personal

(1) 1Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muss fachlich und gesundheitlich geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 2Es muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden.

(2) 1Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz in der Regel mit mindestens zwei Personen zu besetzen. 2Das Notarzteinsatzfahrzeug ist neben einer Notärztin oder einem Notarzt in der Regel mit einer Person zu besetzen, die mindestens zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" berechtigt ist. 3Der Rettungswagen ist in der Regel mit einer Person zu besetzen, die mindestens zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" berechtigt ist. 4Bis zum 31. Dezember 2026 kann anstelle einer Person nach Satz 3 eine Person eingesetzt werden, die zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" berechtigt ist. 5Der Notfallkrankenwagen ist mindestens mit einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter zu besetzen, die oder der die notwendige Einsatzerfahrung (mindestens 100 Notfallrettungseinsätze) vorweist. 6Beim qualifizierten Krankentransport ist der Krankentransportwagen in der Regel mindestens mit einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter zu besetzen.

(3) 1In medizinischen Fragen sowie in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements wird der Rettungsdienst eines kommunalen Trägers außerhalb des Einsatzes von einer Ärztlichen Leiterin oder einem Ärztlichen Leiter geleitet. 2Die Ärztliche Leiterin oder der Ärztliche Leiter ist auch für die Aus- und Fortbildung des im Rettungsdienst eingesetzten nichtärztlichen Personals verantwortlich. 3Mehrere kommunale Träger können eine gemeinsame Ärztliche Leiterin oder einen gemeinsamen Ärztlichen Leiter bestellen.