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§ 10 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben → Vierter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Berechnung der Steuerkraftzahlen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NFAG – Messbeträge für gemeindefreie Gebiete

(1) 1Für die gemeindefreien Bezirke sind die Messbeträge der Grundsteuern A und B den Grundsteuermessbetragsverzeichnissen nach dem Stand des letzten Stichtages zu entnehmen. 2Die Summe der Berichtigungen aus Vorjahren ist zu diesem letzten Stichtag zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzämter haben für die gemeindefreien Bezirke ein Grundsteuermessbetragsverzeichnis zu führen und darin jede Festsetzung, Änderung oder Berichtigung der Messbeträge einschließlich der Zerlegungsanteile anzuschreiben.

(3) Im Übrigen ist § 9 entsprechend anzuwenden.