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§ 10 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

III. Abschnitt – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 MinG – Übergangsgeld

(1) Eine ausgeschiedene Landesministerin oder ein ausgeschiedener Landesminister erhält im Anschluss an ihre oder seine Amtsbezüge Übergangsgeld. Es wird für die gleiche Anzahl von Monaten gewährt, für die sie oder er ohne Unterbrechung Amtsbezüge erhalten hat. jedoch höchstens für zwei Jahre.

(2) Das Übergangsgeld wird gewährt

  1. a)
    für die ersten drei Monate in Höhe des Grundgehalts und des Familienzuschlags,
  2. b)
    für die restlichen Monate in Höhe der Hälfte des Grundgehalts und des vollen Familienzuschlags.

(3) Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.