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§ 10 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 MinG – Reisekosten- und Umzugskostenvergütung

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung werden für die zufolge ihrer Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen gewährt.

(2) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Saarlandes erhalten sie Tagegelder und Entschädigungen für Reisekosten.

(3) Das Nähere über die Voraussetzungen und die Höhe der Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung.