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§ 10 MiLoG
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns → Unterabschnitt 2 – Mindestlohnkommission

Titel: Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MiLoG
Gliederungs-Nr.: 802-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 MiLoG – Verfahren der Mindestlohnkommission

(1) Die Mindestlohnkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) 1Die Beschlüsse der Mindestlohnkommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. 3Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, macht die oder der Vorsitzende einen Vermittlungsvorschlag. 4Kommt nach Beratung über den Vermittlungsvorschlag keine Stimmenmehrheit zustande, übt die oder der Vorsitzende ihr oder sein Stimmrecht aus.

(3) 1Die Mindestlohnkommission kann Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften, öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften, Wohlfahrtsverbände, Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren, sowie sonstige von der Anpassung des Mindestlohns Betroffene vor Beschlussfassung anhören. 2Sie kann Informationen und fachliche Einschätzungen von externen Stellen einholen.

(4) 1Die Sitzungen der Mindestlohnkommission sind nicht öffentlich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich. 2Die Teilnahme an Sitzungen der Mindestlohnkommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden mittels einer Videokonferenz erfolgen, wenn

  1. 1.

    kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und

  2. 2.

    sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

3Die übrigen Verfahrensregelungen trifft die Mindestlohnkommission in einer Geschäftsordnung.

Zu § 10: Geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1055).