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§ 10 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Planung, Gestaltung

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 MRVG – Gesundheitshilfe

(1) Der Patient hat gegenüber dem Träger der Einrichtung Anspruch auf Krankenpflege, Vorsorgeleistungen und sonstige Maßnahmen in entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuches V mit Ausnahme der §§ 39, 40 und 76 SGB V, für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz entsprechend dem Zweiten Buch RVO. Art und Umfang der zu gewährenden Leistungen richtet sich nach den Grundsätzen und Maßstäben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie den am Ort der Unterbringung für die Allgemeine Ortskrankenkasse geltenden Vorschriften.

(2) Kann eine Erkrankung in der Einrichtung nicht geklärt oder behandelt werden, kann der Patient nach Maßgabe des Vollstreckungsplanes in einer für ihn geeigneten Abteilung eines Krankenhauses oder in einer für ihn geeigneten Einrichtung eines anderen Bundeslandes untergebracht werden.

Der Schutz der Allgemeinheit ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die §§ 31 - 36 finden entsprechende Anwendung.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn nach anderen gesetzlichen Vorschriften Leistungen dieser Art gewährt werden.