§ 10 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 2. Abschnitt – Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft
§ 10 MFG – Existenzgründungen, Betriebsübernahmen
Das Land fördert Maßnahmen zur Information, Qualifizierung, Beratung und Betreuung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen.