Gesetze

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§ 10 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

2. Abschnitt – Teilung und ZusammenSchluss von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LwAnpG – Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen

Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das Register anzumelden.