§ 10 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Vierter Unterabschnitt – Bezirke, Wahlkreise und Stimmbezirke
§ 10 LWahlG – Stimmbezirke
(1) Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Stimmbezirke eingeteilt.
(2) In der Regel bildet jede Gemeinde einen Stimmbezirk. Jedoch können größere Gemeinden in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sowie kleine Gemeinden und Gemeindeteile mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Stimmbezirk vereinigt werden.
(3) Die Einteilung in Stimmbezirke ist Aufgabe der Gemeindeverwaltung, die Zusammenlegung mehrerer Gemeinden oder Teile verschiedener Gemeinden zu einem Stimmbezirk ist Aufgabe des Kreiswahlleiters.