§ 10 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Erster Abschnitt – Stimmbezirke
§ 10 LWO – Sonderstimmbezirke
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindeverwaltung Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, soll ein beweglicher Wahlvorstand nach Maßgabe des § 6 gebildet werden.