Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt I – Gemeinsame Vorschriften
§ 10 LWG 2008 – Gehobene Erlaubnis, Erlaubnis
(zu § 7 WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Liegt eine Gewässerbenutzung im öffentlichen Interesse oder ist die Durchführung eines Vorhabens ohne gesicherte Rechtsstellung gegenüber Dritten nicht zumutbar, kann eine gehobene Erlaubnis im Verfahren nach § 119 Abs. 1 und 2 erteilt werden. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3, §§ 10, 11 und 22 Abs. 3 WHG sowie § 12 entsprechend. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.
(2) Die Erlaubnis und die gehobene Erlaubnis können insbesondere ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
- 1.
zu erwarten ist, dass die weitere Benutzung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt und dies nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2b gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält,
- 2.
sie aufgrund von Nachweisen erteilt worden ist, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren,
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die Unternehmerin oder der Unternehmer den Zweck der Benutzung geändert, sie über die Erlaubnis hinaus ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.