§ 10 LVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Gemeinsame Vorschriften
§ 10 LVwVG – Niederschrift
(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift soll enthalten
- 1.Ort und Zeit der Aufnahme,
- 2.die Vollstreckungshandlung,
- 3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde,
- 4.die Namen der als Zeugen zugezogenen Personen,
- 5.eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,
- 6.die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten.
(3) War der Pflichtige bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so soll ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zusenden.