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§ 10 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. Teil – Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LVerfGG

Ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts ist auf seinen Antrag vor Ablauf seiner Amtszeit durch den Ministerpräsidenten aus dem Amt zu entlassen. Im Übrigen kann ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit nur auf Verlangen des Landesverfassungsgerichts (§ 11) entlassen werden. Artikel 84 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.