Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Befugnisse und Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 10 LVSG – Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben worden sind, an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Absatz 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie an andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

  1. 1.

    Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung des Landesamtes für Verfassungsschutz,

  2. 2.

    Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen,

  3. 3.

    Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder

  4. 4.

    Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung.

Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeidienststellen des Landes von sich aus die ihm bekannt gewordenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, die in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder in den §§ 74a oder 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannt sind oder bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.

(3) Im Übrigen kann das Landesamt für Verfassungsschutz an inländische öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) übermitteln. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als öffentliche Stellen ist nur zulässig, soweit dies zum Zwecke einer erforderlichen und zulässigen Datenerhebung durch das Landesamt für Verfassungsschutz unabdingbar ist und dadurch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Person, deren Daten übermittelt werden, beeinträchtigt werden. Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus an andere als öffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Schutzgüter oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine sonstige Einrichtung oder Unternehmung, insbesondere der Wissenschaft und Forschung, des Sicherheitsgewerbes oder der Kredit- und Finanzwirtschaft, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr schwerwiegender Gefahren für die Einrichtung oder Unternehmung erforderlich ist. Die Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Innenministerium oder im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung aktenkundig zu machen. Für Übermittlungen nach Satz 2 gilt § 9 Abs. 4 Sätze 4 und 5 entsprechend. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem Betroffenen durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn das Innenministerium feststellt, dass diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach der erfolgten Übermittlung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft nicht eintreten wird.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, Belange der Länder oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

(7) Erweisen sich personenbezogene Daten, nachdem sie durch das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt worden sind, als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen oder zu ergänzen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.