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§ 10 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 LVO LSA – Benachteiligungsverbot

(1) In den in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen können je Kind Zeiten einer tatsächlichen Verzögerung von bis zu einem Jahr, bei mehreren Kindern Zeiten tatsächlicher Verzögerungen von bis zu insgesamt drei Jahren berücksichtigt werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, kann derselbe Zeitraum nur einmal berücksichtigt werden. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere von § 26 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes erfasste Personen können die dadurch bedingten beruflichen Verzögerungen nur einer Person ausgeglichen werden. Für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Der Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs für die in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes genannten Fälle vor einer Einstellung setzt voraus, dass

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Beendigung der Betreuung oder Pflege oder Abschluss der im Anschluss an die Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben hat und

  2. 2.

    diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn die Beamtin oder der Beamte trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden ist.

(3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten sowie für ehemalige Zivildienstleistende und für ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer gilt Absatz 2 entsprechend, soweit aufgrund § 26 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes nach Rechtsvorschriften des Bundes ein Nachteilsausgleich durchzuführen ist.