§ 10 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
III. Abschnitt – Ausschüsse → 1. Titel – Allgemeines
§ 10 LTG – Allgemeines
Der Landtag bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlussfassungen Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die Ausschüsse sind Organe des Landtages. Sie sind zur baldigen Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet.