Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 LSeilbG – Versicherungspflicht

Der Unternehmer einer Seilbahn, die nicht von einem Land der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, ist verpflichtet, zur Deckung der ihm obliegenden Haftung für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einem Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Vorschrift des § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes gilt entsprechend. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird. Der Versicherungsvertrag ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.