§ 10 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. ABSCHNITT – Seilbahnen
§ 10 LSeilbG – Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn
- 1.der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung die Planfeststellung beantragt oder wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,
- 2.der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
- 3.die Einstellung des Bahnbetriebes nach § 24 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
- 4.die Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist.
(2) § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.