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§ 10 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 941-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LSeilbG – Betriebsleitung

(1) Das Seilbahnunternehmen hat eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter und in ihrer oder seiner Abwesenheit ihre oder seine Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage verantwortlich.

(2) Die Bestellung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter oder zu ihrer oder seiner Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde.

(3) Die Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters entbindet das Seilbahnunternehmen nicht von der Verpflichtung nach § 9.