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§ 10 LRHG
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LRHG – Entscheidungsträger

(1) Der Senat entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung.

(2) Der Senat entscheidet insbesondere

  1. 1.
    über die Bemerkungen nach § 97 der Landeshaushaltsordnung und über Berichte nach § 99 Landeshaushaltsordnung,
  2. 2.
    über gutachtliche Äußerungen nach § 88 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,
  3. 3.
    über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Finanzkontrolle und deren Organisation betreffen.
  4. 4.
    über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Berichterstattung und einer Beratung nach § 88 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung,
  5. 5.
    in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.

(3) Der Senat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

(4) In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung sowie in den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen genügt eine einstimmige Entscheidung des Präsidenten und des zuständigen Mitglieds bzw. wenn ein weiteres Mitglied betroffen ist - der beiden an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder. Kommt eine Übereinstimmung nicht zu Stande, ist die Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung zu unterbreiten.