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§ 10 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Durchführung der Raumordnung → Abschnitt 1 – Raumordnungspläne

Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LPlG – Aufstellung und Wirkung der regionalen Raumordnungspläne

(1) Die regionalen Raumordnungspläne werden von den Planungsgemeinschaften für die jeweilige Region unter Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und Planungsträger des Bundes und des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 3 ROG begründet werden soll, erarbeitet. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist nach Fertigstellung des Planentwurfs Gelegenheit zu geben, zu den vorgesehenen Erfordernissen der Raumordnung Stellung zu nehmen, soweit sie von diesen berührt sein können. Trägt die Regionalvertretung einer Stellungnahme bei der Beschlussfassung über den regionalen Raumordnungsplan nicht Rechnung, so ist dies in dem Beschluss zu begründen.

(2) Die regionalen Raumordnungspläne sind innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung über das Landesentwicklungsprogramm (§ 8 Abs. 1 Satz 7) der obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, die diese im Benehmen mit den jeweils berührten obersten Landesbehörden erteilt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Planaufstellung Mängel aufweist, insbesondere wenn die nach § 1 Abs. 4 unmittelbar geltenden Grundsätze der Raumordnung unrichtig oder nicht zweckmäßig angewendet oder abgewogen, oder die übergeordneten Ziele der Landesplanung (§ 5) nicht beachtet sind. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die oberste Landesplanungsbehörde nicht innerhalb eines Jahres nach Einleitung des Genehmigungsverfahrens widersprochen hat. Der Genehmigungsbescheid ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen; damit wird der regionale Raumordnungsplan verbindlich.

(3) Verbindliche regionale Raumordnungspläne können bei den oberen und unteren Landesplanungsbehörden sowie den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte eingesehen werden.

(4) Die oberste Landesplanungsbehörde kann die Planungsgemeinschaft anweisen, den regionalen Raumordnungsplan oder einen fachlich oder räumlich begrenzten Teilplan innerhalb einer angemessenen Frist aufzustellen oder zu ändern und zur Genehmigung vorzulegen. Kommt die Planungsgemeinschaft dieser Planungspflicht nicht fristgerecht nach, so kann die oberste Landesplanungsbehörde die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen oder die Durchführung der oberen Landesplanungsbehörde übertragen.

(5) Hat die oberste Landesplanungsbehörde die Genehmigung eines regionalen Raumordnungsplans mit der Begründung abgelehnt, dass er dem Landesentwicklumgsprogramm widerspreche, so ist sie befugt, bei der erneuten Vorlage einen solchen Plan in Abstimmung mit den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden zum Zwecke der Anpassung zu ändern oder in der geänderten Form zu genehmigen.

(6) Die obere Landesplanungsbehörde kann im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.