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§ 10 LPflegeG M-V
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPflegeG M-V
Gliederungs-Nr.: 860-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 LPflegeG M-V – Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen

(1) 1Als gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dürfen den Pflegebedürftigen nur betriebsnotwendige Aufwendungen, die nicht der Pflegevergütung oder dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zuzurechnen sind, in Rechnung gestellt werden für

  1. 1.

    die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern,

  2. 2.

    die Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach Nummer 1 in Höhe der tatsächlichen durchschnittlichen Ist-Kosten der letzten fünf Jahre, aktivierungspflichtige Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen gemäß Absatz 4, besonders kostenintensive nicht aktivierbare Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen gemäß Absatz 5; ausgenommen sind Kosten für Wartungen,

  3. 3.

    Zinsen für Darlehen oder sonstige Verbindlichkeiten zur Finanzierung von betriebsnotwendigen Aufwendungen nach Nummer 1 und 2 bis zur Höhe des jeweils vereinbarten, jedoch höchstens des zum Zeitpunkt der jeweiligen Kreditierung marktüblichen Zinssatzes,

  4. 4.

    Zinsen für mit Eigenkapital finanzierte Aufwendungen der Nummern 1 und 2 nach Maßgabe der Verordnung zur Bestimmung der Zinsen und zur Anpassung der Beträge nach § 10 des Landespflegegesetzes vom 13. Juni 2014 (GVOBl. M-V S. 255) mit 2 Prozent, für bis zu deren Inkrafttreten durchgeführte investive Maßnahmen bis zur Höhe von jährlich 4 Prozent,

  5. 5.

    Miete, Pacht, Erbbauzinsen, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern.

2Die Kosten für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken bleiben unberücksichtigt.

3Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, die Höhe der Zinsen nach Satz 1 Nummer 4 für zukünftig durchgeführte investive Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung anzupassen.

(2) Aufwendungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind betriebsnotwendig, soweit sie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für den Betrieb der Pflegeeinrichtung erforderlich sind.

(3) 1Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind je Einrichtungsplatz berücksichtigungsfähig für investive Maßnahmen

  1. 1.

    bis zum 12. Juni 2014 nur bis zur Höhe von

    1. a)

      70 000 Euro für Gebäude und 6 700 Euro für Ausstattung bei stationärer Pflege,

    2. b)

      35 000 Euro für Gebäude und 3 350 Euro für Ausstattung bei teilstationärer Pflege,

    3. c)

      80 000 Euro für Gebäude und 20 000 Euro für die Ausstattung bei stationärer Pflege für Menschen im Wachkoma,

  2. 2.

    ab dem 13. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2018 nach Maßgabe der Verordnung zur Bestimmung der Zinsen und zur Anpassung der Beträge nach § 10 des Landespflegegesetzes vom 13. Juni 2014 (GVOBl. M-V S. 255) nur bis zur Höhe von

    1. a)

      84 000 Euro für Gebäude und 8 040 Euro für Ausstattung bei stationärer Pflege,

    2. b)

      42 000 Euro für Gebäude und 4 020 Euro für Ausstattung bei teilstationärer Pflege,

    3. c)

      96 000 Euro für Gebäude und 24 000 Euro für die Ausstattung bei stationärer Pflege für Menschen im Wachkoma,

  3. 3.

    ab dem 1. Januar 2019 nur bis zur Höhe von

    1. a)

      90 720 Euro für Gebäude und 8 684 Euro für Ausstattung bei stationärer Pflege,

    2. b)

      45 360 Euro für Gebäude und 4 342 Euro für Ausstattung bei teilstationärer Pflege,

    3. c)

      103 680 Euro für Gebäude und 25 920 Euro für die Ausstattung bei stationärer Pflege für Menschen im Wachkoma und

  4. 4.

    nur in Höhe von 75 Prozent der in den Nummern 1 bis 3 genannten Beträge bei grundlegenden Sanierungen.

2Die Höchstbeträge schließen die Umsatzsteuer ein.

3Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für zukünftige investive Maßnahmen der Entwicklung der tatsächlichen betriebsnotwendigen Kosten nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung anzupassen. 4Die Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2023, danach alle vier Jahre in Analogie zur Entwicklung des Baukostenindexes gemäß § 85 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) 1Einmalige Aufwendungen für Gebäude und technische Anlagen dürfen mit jährlich 2 Prozent auf eine Dauer von 50 Jahren, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter sowie aktivierungspflichtige Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen mit dem jeweiligen Vomhundertsatz nach den steuerrechtlichen Bestimmungen in linearer Höhe berechnet werden. 2Bei ständig wiederkehrenden Aufwendungen gilt als Nutzungsdauer jeweils der Zeitraum, für den die Kosten anfallen. 3Tilgungen sind aus Abschreibungen vorzunehmen. 4Die Höhe der Tilgung darf jährlich 2 Prozent nicht übersteigen.

(5) 1Besonders kostenintensive nicht aktivierbare Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, insbesondere für Umbau- und Sanierungsaufwendungen, sind für den Zeitraum ihrer Nutzung in linearen Beträgen zu berücksichtigen. 2Die Aufwendungen können in gleichbleibenden Beträgen über diesen Zeitraum den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt werden.

(6) 1Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 können in angemessener Höhe gesondert berechnet werden. 2Dabei ist insbesondere die Höhe der ortsüblichen Miete für vergleichbar genutzte Gebäude zu berücksichtigen. 3Zugrunde gelegt werden können auch die gesondert berechenbaren Aufwendungen vergleichbarer Pflegeeinrichtungen. 4Besteht zwischen dem Betreiber und dem Vermieter oder dem Verpächter einer Pflegeeinrichtung eine unmittelbare oder mittelbare personelle, sachliche oder wirtschaftliche Verflechtung, sind die Miet-, Pacht- oder Nutzungsentgelte nur bis zur Höhe der sich aus Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ergebenden Aufwendungen gesondert berechenbar. 5Der Einrichtungsträger hat der zuständigen Behörde die für eine Vergleichsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(7) 1Wurden öffentliche Mittel von einer Pflegeeinrichtung zur Deckung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen in Anspruch genommen, gilt diese Einrichtung für den Zeitraum der durch Bescheid festgelegten Zweckbindung als gefördert im Sinne der §§ 9 und 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 2Zweckgebundene Zuwendungen und Zuweisungen, die den Einrichtungen zur Finanzierung von Investitionen gewährt worden sind, mindern die Höhe des Betrages der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend. 3Dies gilt ebenso für Erstattungen und Schadensersatzleistungen, insbesondere für Versicherungsleistungen.

(8) Die Einrichtungsträger können den Pflegebedürftigen Aufwendungen nach Absatz 1 in Höhe von bis zu 3 Euro täglich pro Einrichtungsplatz ohne gesonderten Nachweis in Rechnung stellen.

(9) Gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden bei der Berechnung des Pflegewohngeldes nur in Höhe der nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Investitionskosten zu Grunde gelegt.

Zu § 10: Neugefasst durch G vom 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).