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§ 10 LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Der Personalrat → Abschnitt 1 – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LPVG
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Gesetz

§ 10 LPVG – Bildung von Personalräten, Zahl der Mitglieder

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei Beschäftigte wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung zustimmt.

(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 14 wahlberechtigten Beschäftigtenaus einer Person,
15 wahlberechtigten Beschäftigten 
bis 50 Beschäftigtenaus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Beschäftigtenaus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Beschäftigtenaus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Beschäftigtenaus neun Mitgliedern,
601 bis 1000 Beschäftigtenaus elf Mitgliedern,
1001 bis 1500 Beschäftigtenaus 13 Mitgliedern,
1501 bis 2000 Beschäftigtenaus 15 Mitgliedern,
2001 bis 3000 Beschäftigtenaus 17 Mitgliedern,
3001 bis 4000 Beschäftigtenaus 19 Mitgliedern,
4001 bis 5000 Beschäftigtenaus 21 Mitgliedern,
5001 bis 7500 Beschäftigtenaus 23 Mitgliedern,
7501 bis 10000 Beschäftigtenaus 25 Mitgliedern,
10001 und mehr Beschäftigtenaus 27 Mitgliedern.

(4) Liegen in Dienststellen mit in der Regel 601 und mehr Beschäftigten Außenstellen, Nebenstellen oder Teile der Dienststelle räumlich vom Dienstort der Hauptdienststelle entfernt, erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Absatz 3 um

  1. 1.

    zwei Mitglieder, wenn mindestens ein Drittel der in der Regel Beschäftigten der Dienststelle,

  2. 2.

    vier Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte der in der Regel Beschäftigten der Dienststelle

zum überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an einem anderen als dem Dienstort der Hauptdienststelle beschäftigt ist.

(5) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Personalrats ist der zehnte Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens. Der Wahlvorstand legt dabei den zu dem Stichtag absehbaren Beschäftigtenstand zugrunde, der voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Personalrats in der Dienststelle vorhanden sein wird.