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§ 10 LOWiG
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil → Erster Abschnitt – Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Titel: Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LOWiG
Gliederungs-Nr.: 4540
Normtyp: Gesetz

§ 10 LOWiG – Verhütung von Bränden

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    bewegliche Sachen, die sich leicht von selbst oder gegenseitig entzünden oder die leicht Feuer fangen, an Orten aufbewahrt, an denen ihre Entzündung gefährlich werden kann,
  2. 2.
    Scheunen oder andere Räume, die zur Aufbewahrung leicht entflammbarer Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt,
  3. 3.
    in der Nähe von leicht entflammbaren Sachen Feuer anzündet oder Feuerwerk abbrennt,
  4. 4.
    die vorgeschriebenen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen oder Feuerlöschmittel überhaupt nicht oder nicht in gebrauchsfähigem Zustand bereithält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.