§ 10 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 10 LNatSchG – Kompensationsverzeichnis (Ergänzung zu § 17 Abs. 6 BNatSchG)
(1) Die zuständige Naturschutzbehörde führt das Kompensationsverzeichnis. Für die Träger der Bauleitplanung gilt § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG entsprechend. Die Übermittlung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG erfolgt mit Erteilung der behördlichen Zulassung.
(2) Die Angaben zu den als Kompensation festgesetzten Flächen sind von den Naturschutzbehörden den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zum Zwecke der Aufnahme von Hinweisen in das Liegenschaftskataster mitzuteilen.
(3) Die Verordnungsbefugnis nach § 17 Abs. 11 BNatSchG wird durch Absatz 1 und 2 nicht beschränkt.