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§ 10 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LNatSchG – Kompensationsverzeichnis (Ergänzung zu § 17 Abs. 6 BNatSchG)

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde führt das Kompensationsverzeichnis. Für die Träger der Bauleitplanung gilt § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG entsprechend. Die Übermittlung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG erfolgt mit Erteilung der behördlichen Zulassung.

(2) Die Angaben zu den als Kompensation festgesetzten Flächen sind von den Naturschutzbehörden den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zum Zwecke der Aufnahme von Hinweisen in das Liegenschaftskataster mitzuteilen.

(3) Die Verordnungsbefugnis nach § 17 Abs. 11 BNatSchG wird durch Absatz 1 und 2 nicht beschränkt.