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§ 10 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Bezüge

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 LMinG – Umzugs- und Reisekostenvergütung; Trennungsentschädigung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung oder Entlassung erforderlich werden, Umzugskostenvergütung, bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung Reisekostenvergütung und für getrennte Haushaltsführung Trennungsentschädigung nach den für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Bestimmungen.

(2) Soweit nach Absatz 1 zu zahlende Vergütungen noch von der Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe abhängig sind, werden sie in der Höhe gewährt, die den in § 9 Absatz 3 Nummer 1 genannten Besoldungsgruppen entspricht.