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§ 10 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NI
Gliederungs-Nr.: 11120010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 LMinG

(1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhalten die Mitglieder der Landesregierung eine Entschädigung für Reisekosten. Bei amtlicher Tätigkeit am Sitz der Landesregierung werden die Kosten im Sinne des § 10 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes übernommen. Reisen als Vertreter eines Unternehmens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 sind keine amtliche Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2.

(2) Die Entschädigung richtet sich nach den für die Landesbeamten jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen mit der Abweichung, dass

  1. 1.

    die entstandenen Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln bis zur Höhe der nächst höheren Beförderungsklasse erstattet werden,

  2. 2.

    an die Stelle des Tagegeldes eine Entschädigung in Höhe der unvermeidbaren Ausgaben tritt, wenn die Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außergewöhnlichen Aufwand für die Verpflegung erfordert, der aus dem Gesamtbetrag der Tagegelder nicht gedeckt werden kann, und

  3. 3.

    sich bei einer amtlichen Tätigkeit im Ausland die Entschädigung nach den für die Mitglieder der Bundesregierung jeweils geltenden Bestimmungen richtet.