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§ 10 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 2 – Wahlorganisation

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 LKWG M-V – Wahlausschüsse

(1) Der Wahlausschuss soll in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien im Landtag oder der Parteien und Wählergruppen in den Vertretungen entsprechen. Den Wahlausschuss bilden die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und vier bis acht weitere Mitglieder. Diese Anzahl wird vom Landtag oder von der Vertretung festgelegt. Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertretung werden von der Wahlleitung vor Landtagswahlen oder landesweiten Kommunalwahlen aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen; für sie ist § 7 Absatz 3 nicht anwendbar, wenn eine Befassung des Wahlausschusses mit der betroffenen Wahl aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, bleiben Plätze frei. Wird dadurch die Mindestgröße nicht erreicht, beruft die Wahlleitung die an der Mindestgröße fehlenden Mitglieder des Wahlausschusses nach eigenem Ermessen.

(2) Die Namen der weiteren Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer Stellvertretung werden von der Wahlleitung öffentlich bekannt gemacht.

(3) Der Wahlausschuss tagt in öffentlicher Sitzung und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen weiteren Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bei der Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen gilt der Wahlvorschlag als zugelassen, wenn es trotz der Anwendung des Satzes 2 zu Stimmengleichheit kommt. Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Sitzung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(4) Die Amtszeit des Wahlausschusses endet mit der Bestellung eines neuen Wahlausschusses.