§ 10 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 10 LJG – Höchstzahl der Jagdpächter, Weiterpächter und Unterpächter (1)
(1) In einem Eigenjagdbezirk bis zu 150 Hektar dürfen nicht mehr als zwei Personen Pächter sein. In größeren Eigenjagdbezirken darf für je weitere 75 Hektar eine weitere Person Pächter sein. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken bis zu 500 Hektar dürfen nicht mehr als drei Personen Pächter sein. In größeren gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf für je weitere 150 Hektar eine weitere Person Pächter sein. Dies gilt auch für die Weiter- und Unterverpachtung.
(2) Ist ein Jagdbezirk gemäß § 11 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in Teilen verpachtet, so gilt der gesamte Jagdbezirk als ein Jagdbezirk im Sinne des Absatzes 1.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).