§ 10 LGG
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Fördermaßnahmen
§ 10 LGG – Besondere Auswahlverfahren
Zu Gunsten von diskriminierungsfreien Verfahren zur Personalauswahl, die Benachteiligungen oder Bevorzugungen aufgrund des Geschlechts verhindern sollen, kann von § 8 Abs. 3 und § 9 abgewichen werden.