§ 10 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Abschnitt IV – Bahnbetrieb
§ 10 LEisenbG – Eröffnung des Betriebs
(1) Die Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
- 2.eine Oberste Betriebsleiterin oder ein Oberster Betriebsleiter und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.
(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Bahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.