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§ 10 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Abschnitt IV – Bahnbetrieb

Titel: Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 932-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 LEisenbG – Eröffnung des Betriebs

(1) Die Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. 1.
    durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  2. 2.
    eine Oberste Betriebsleiterin oder ein Oberster Betriebsleiter und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.

(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Bahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.