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§ 10 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LEG – Inhalt der Verleihungsurkunde

Die Urkunde muss enthalten:

  1. 1.
    den Hinweis auf dieses Gesetz,
  2. 2.
    die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des Unternehmens,
  3. 3.
    die Bezeichnung derjenigen Bau- und Betriebsvorschriften, die für das Unternehmen gelten sollen,
  4. 4.
    die Beschreibung der Anlagen durch Anführung der wesentlichen Merkmale des Planes,
  5. 5.
    den Umfang des Betriebsrechts,
  6. 6.
    die Zeit, für welche das Recht verliehen wird,
  7. 7.
    die Bedingungen und Auflagen.