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§ 10 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 LDG M-V – Kürzung der Dienstbezüge

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

(2) Bei Beamten, die neben den Dienstbezügen Gebühren beziehen, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge der letzten sechs Monate vor Verhängung der Maßnahme ergibt.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 13) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das Ruhegehalt in gleicher Höhe wie die Dienstbezüge für den verbleibenden Zeitraum gekürzt. Die Hinterbliebenenversorgung wird nicht gekürzt.

(4) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer der Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(5) Solange die Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt und nicht von dem Beamten zu vertreten ist.

(6) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 5 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.