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§ 10 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 1. Abschnitt – Einleitung, Gegenstand des Verfahrens

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 10 LDG – Ausdehnung, Beschränkung, Wiedereinbeziehung

(1) Das Verfahren kann auf weitere Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(2) Aus dem Verfahren können Handlungen ausgeschieden werden, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Ausgeschiedene Handlungen können wieder einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen sind.

(3) Ausdehnung, Beschränkung und Wiedereinbeziehung sind aktenkundig zu machen.

(4) Die Maßnahmen sind längstens bis zum Erlass der Abschlussverfügung zulässig. Nicht wieder einbezogene Handlungen können nicht Gegenstand eines anderen Disziplinarverfahrens sein.