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§ 10 LBodSchG
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Boden- und Altlasteninformationen, gebietsbezogener Bodenschutz

Titel: Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

§ 10 LBodSchG – Weitergabe von Daten, Zugang zu Daten

(1) Die im Bodeninformationssystem (§ 6), den Katastern (§ 8) oder den Dateien und Karten (§ 9) enthaltenen Daten können an

  1. 1.
    Behörden, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen,
  2. 2.
    Staatliche Umweltämter sowie an
  3. 3.
    Kreise und kreisfreie Städte, soweit diese Aufgaben auf dem Gebiet des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz- oder Naturschutzrechts wahrnehmen,

zur Wahrnehmung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben regelmäßig, insbesondere auch durch Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das einen Abruf ermöglicht, übermittelt werden. Das Ministerium legt die Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufes sowie die erforderlichen Maßnahmen der Datensicherheit in einer Rechtsverordnung fest.

(2) Die Daten sind außerdem auf Ersuchen von

  1. 1.
    Stellen der staatlichen Forst- und Naturschutzverwaltung sowie Agrarordnungsverwaltung,
  2. 2.
    Stellen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung,
  3. 3.
    Gesundheitsämtern,
  4. 4.
    Bauaufsichtsbehörden und Gemeinden als Träger der Bauleitplanung sowie staatlichen Stellen für die Ausführung und Planung von Baumaßnahmen,
  5. 5.
    dem AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung und
  6. 6.
    sondergesetzlich geregelten Wasser- und Bodenverbänden zu übermitteln soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Ein Anspruch auf freien Zugang zu den im Bodeninformationssystem (§ 6), in den Katastern (§ 8) oder den Dateien und Karten (§ 9) enthaltenen bodenbezogenen Daten wird nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen gewährt.

(4) Die zuständige Behörde hat denjenigen, in deren Eigentum ein Grundstück steht, die Aufnahme des Grundstücks in ein Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten (§ 8) oder ein entsprechendes Verzeichnis für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen sowie eine wesentliche Veränderung der gespeicherten Daten mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie können die Berichtigung oder Löschung der über ein Grundstück vorhandenen Daten verlangen, wenn diese unrichtig sind.