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§ 10 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Zahlung der Bezüge

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LBesG – Ausgleichszahlung

(1) Wenn bei einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit ein Ereignis eintritt, durch das der vorgesehene Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich ist, ist eine Ausgleichszahlung zu gewähren:

  1. 1.

    Bei Vollzeitbeschäftigung, bei der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet wurde, der für Beamtinnen und Beamte geltende Mehrarbeitsvergütungssatz. Bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B und R gilt der für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 festgelegte Vergütungssatz. Maßgebend sind die beim Eintritt des Ereignisses geltenden Vergütungssätze.

  2. 2.

    Bei Teilzeitbeschäftigung und bei Altersteilzeit im Blockmodell, die Bezüge in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den gezahlten Bezügen und der Besoldung, die nach dem Anteil der tatsächlichen Beschäftigung zugestanden hätte.

(2) In der Arbeitsphase bleiben Zeiten ohne Dienstleistung, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.

(3) Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die auszugleichende Arbeitszeit erbracht wurde.