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§ 10 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Feuerwehren im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 10 LBKG – Angehörige der Gemeindefeuerwehren

Angehörige der Gemeindefeuerwehren sind

  1. 1.

    die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr und die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen,

  2. 2.

    die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten,

  3. 3.

    die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, insbesondere die

    1. a)

      Angehörigen der Einsatzabteilung (aktive Feuerwehrangehörige),

    2. b)

      Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberater, Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzte,

    3. c)

      Angehörigen der musiktreibenden Einheiten, sofern sie aktive Feuerwehrangehörige sind,

    4. d)

      Angehörigen der Jugendfeuerwehr, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben sollen; sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und unter Aufsicht erfahrener Feuerwehrangehöriger bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden,

    5. e)

      Angehörigen der Kinderfeuerwehr, die das sechste Lebensjahr vollendet haben müssen,

    6. f)

      Betreuerinnen und Betreuer der Kinderfeuerwehr, sofern sie nicht Angehörige der Einsatzabteilung sind; sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  4. 4.

    die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, insbesondere die

    1. a)

      Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung; diese müssen vorher aktiven Dienst in der Einsatzabteilung geleistet und bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst

      1. aa)

        das 60. Lebensjahr vollendet haben oder

      1. bb)

        aus gesundheitlichen Gründen nach mindestens zehn Jahren aktivem Dienst in der Einsatzabteilung aus dem Feuerwehrdienst ausgeschieden sein oder

      1. cc)

        wegen eines Feuerwehrdienstunfalls aus dem Feuerwehrdienst ausgeschieden sein,

    2. b)

      Angehörigen der musiktreibenden Einheiten, sofern sie keine aktiven Feuerwehrangehörigen sind.

Die aktiven Feuerwehrangehörigen können gleichzeitig Angehörige von Einsatzabteilungen anderer Feuerwehren sowie von Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden, wenn zwischen den Aufgabenträgern und Hilfsorganisationen abgestimmt wird, welcher Dienst im Konfliktfall vorgeht.