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§ 10 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Vorläufige Unterbringung und soziale Unterstützung

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 LAufnG – Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu errichten und zu unterhalten. Die für die vorläufige Unterbringung genutzten Liegenschaften sollen in ihrer Beschaffenheit den Bewohnerinnen und Bewohnern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können geeignete Dritte beauftragen, Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu betreiben.

(3) Zur Gewährleistung einheitlicher Mindestbedingungen der vorläufigen Unterbringung bestimmt das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung.

(4) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständig für die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Mindestbedingungen der vorläufigen Unterbringung. In besonderen Zugangssituationen, insbesondere zur Abwendung eines Unterbringungsnotstandes nach § 6 Absatz 6, kann das Landesamt für Soziales und Versorgung befristet Ausnahmen von der Einhaltung der Mindestbedingungen der vorläufigen Unterbringung zulassen. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Ausnahmen und dem Verfahren nach Satz 2 im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln.