Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 KiStG-Saar
Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Landesrecht Saarland

III. – Grundsätze über die Erhebung von Kirchensteuern

Titel: Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KiStG-Saar
Gliederungs-Nr.: 61104-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 KiStG-Saar

Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann nur insoweit erhoben werden, als der Grundbesitz einer kirchensteuerpflichtigen Person zuzurechnen ist. Ist der Grundbesitz mehreren Personen zuzurechnen, so ist die Kirchensteuer für die steuerpflichtigen Beteiligten aus ihrem Anteil an der Bemessungsgrundlage zu berechnen.