§ 10 KiStG-Saar
Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Landesrecht Saarland
III. – Grundsätze über die Erhebung von Kirchensteuern
§ 10 KiStG-Saar
Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann nur insoweit erhoben werden, als der Grundbesitz einer kirchensteuerpflichtigen Person zuzurechnen ist. Ist der Grundbesitz mehreren Personen zuzurechnen, so ist die Kirchensteuer für die steuerpflichtigen Beteiligten aus ihrem Anteil an der Bemessungsgrundlage zu berechnen.