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§ 10 KiStG LSA
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KiStG LSA
Gliederungs-Nr.: 614.5
Normtyp: Gesetz

§ 10 KiStG LSA – Anerkannte Steuerordnungen und Beschlüsse

(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter.

(2) Soweit die Landesfinanzbehörden die Kirchensteuer vom Einkommen sowie das besondere Kirchgeld zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung im Sinne des § 7 Abs. 1. Soweit das Ministerium der Finanzen bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Sachsen-Anhalt haben, sind sie auch ohne eine Anordnung nach § 7 Abs. 6 weiterhin hierzu verpflichtet.