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§ 10 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Vorbereitungsmaßnahmen

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 KatSG-LSA – Aus- und Fortbildung und Katastrophenschutzübungen

(1) Die Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz erfolgt insbesondere an der Katastrophenschutzschule des Landes, an den Schulen der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen und an den Standorten der Einheiten.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde führt Katastrophenschutzübungen durch. Durch sie sollen insbesondere die Leitung der Katastrophenabwehr sowie die Einsatzbereitschaft und das Zusammenwirken der Einsatzkräfte erprobt und überprüft werden.

(3) Katastrophenschutzübungen im Sinne dieses Gesetzes sind Übungen, die die Katastrophenschutzbehörde oder eine Fachaufsichtsbehörde angeordnet hat. Die Belange der Umwelt und des Naturschutzes sind dadurch zu wahren, dass Beeinträchtigungen jeglicher Art auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.