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§ 10 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 10 KWG LSA – Wahlausschuss

(1) Für Gemeindewahlen wird ein Gemeindewahlausschuss, für Kreiswahlen wird ein Kreiswahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und zwei bis sechs Beisitzern sowie ihren Stellvertretern, die der Wahlleiter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes oder nach Absatz 1a oder § 9 Abs. 1a beruft; § 10a Abs. 1 bleibt unberührt. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung errungenen Stimmen berücksichtigt werden.

(1a) Zu Beisitzern der Wahlausschüsse können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Bei der gleichzeitigen Durchführung von Landtags-, Bundestags- oder Buropawahlen mit Kommunalwahlen können auch unbefristet Beschäftigte von sonstigen Landesbehörden zu Beisitzern bestellt werden. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung.

(2) Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Leitung der Wahl sowie die Feststellung und Nachprüfung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet. Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmberechtigt sind der Wahlleiter und die anwesenden Beisitzer; die Stellvertreter sind nur dann stimmberechtigt, wenn der Vertretungsfall eingetreten ist.

(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind.

(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.

(5) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies gebietet. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.