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§ 10 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Grundlagen der Kommunalverfassung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 10 KVG LSA – Hauptsatzung

(1) Jede Kommune muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Soweit andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Angelegenheiten geregelt werden sollen, hat dies in der Hauptsatzung zu erfolgen.

(2) Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung beschlossen. Ihr Erlass und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Regelungen in der Hauptsatzung nach § 46 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 49 Abs. 2 Satz 2 sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen; diese Regelungen sind unmittelbar nach der Beschlussfassung ortsüblich bekannt zu machen.