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§ 10 KPG M-V
Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften

Titel: Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KPG M-V
Gliederungs-Nr.: 2022-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 KPG M-V – Berichtspflicht

(1) Der Landrat hat dem Landesrechnungshof auf dessen Aufforderung über die Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten, soweit die von ihm Geprüften Haushaltsmittel des Landes verwendet haben.

(2) Die Prüfungsergebnisse sind den Vertretungen der kommunalen Körperschaften zur Kenntnis zu geben; jeder Fraktion ist mindestens eine Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Vertretungen der kommunalen Körperschaften unter Beachtung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes an sieben Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen. In einer vorangegangenen öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

(4) Landesbehörden, die eigene Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, haben ihre Prüfungsberichte der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde zu übermitteln. Die jeweiligen Prüfungstermine sollen abgestimmt werden.