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§ 10 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher → Erster Titel – Arbeitszeit und Freizeit

Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JArbSchG
Gliederungs-Nr.: 8051-10
Normtyp: Gesetz

§ 10 JArbSchG – Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

  1. 1.

    für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,

  2. 2.

    an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht,

freizustellen.

(2) 1Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

  1. 1.

    die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,

  2. 2.

    die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.

2Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

Zu § 10: Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522).