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§ 10 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 JAO – Bewertung und Bekanntgabe

(1) In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelnoten zu erteilen, und zwar

  1. 1.
    eine für den Vortrag einschließlich des Vertiefungsgesprächs,
  2. 2.
    je eine für die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs.

(2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Endpunktzahl fest. Die Aufsichtsarbeiten sind mit einem Anteil von 63 vom Hundert, der Vortrag mit 13 vom Hundert und die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs mit je 8 vom Hundert zu berücksichtigen. Eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.

(3) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird die Prüfungsentscheidung dem Prüfling unter Mitteilung der Einzelnoten bekannt gegeben und auf Wunsch des Prüflings durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich begründet.

(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endpunktzahl mit Notenbezeichnung und die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Leistungen ersichtlich sind. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.