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§ 10 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Beratender Ingenieur"

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 10 IngG LSA – Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure

(1) In die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführte Liste der Beratenden Ingenieure wird auf Antrag eingetragen, wer

  1. 1.

    in Sachsen-Anhalt seine Wohnung oder eine Niederlassung hat oder seinen Beruf ausübt,

  2. 2.

    berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen,

  3. 3.

    nach einem erfolgreichen Abschluss eines Studiums praktische Tätigkeiten als Ingenieur von mindestens zwei Jahren unmittelbar vor Antragstellung nachweist, einschließlich der für die Berufsausübung als Beratender Ingenieur erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,

  4. 4.

    im Sinne von § 8 unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist und

  5. 5.

    keine Versagungstatbestände nach § 11 erfüllt.

(2) Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung sowie ein Jahr eines einschlägigen abgeschlossenen Master-Ingenieurstudiengangs anzurechnen.

(3) Über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.